Vorbemerkungen
I
Die Anhörung zum Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsvertrag) beschäftigt sich ausschließlich mit Themenbereichen, die im Rahmen der Landesgesetzgebung beschlossen werden können.
Das für den Spielhallenbereich zentrale Thema, das Geldspielgerät an sich, bleibt außen vor. Dessen unbedingt gebotene Entschärfung oder positiv ausgedrückt, dessen technische Rückführung weg von einem Glücksspiel- und wieder hin zu einem Unterhaltungsgerät mit Geldgewinnmöglichkeit, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und steht damit außerhalb der Reichweite der Ländergesetzgebung.
Deswegen fordert der Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. das Land Nordrhein-Westfalen auf, seinen Einfluss im Bund geltend zu machen und sich für eine deutliche Entschärfung der heute in Spielhallen und gastronomischen Betrieben aufgestellten Geldspielgeräte einzusetzen.
II
Die Stellungnahme des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. geht bewusst nicht auf einzelne Fragestellungen ein, sondern bezieht Stellung zu inhaltlich zusammengehörenden Fragekomplexen. Wir möchten damit unsinnige Wiederholungen vermeiden.
III
Der Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. gibt seine Stellungnahme verspätet ab. Dieses ist dem Umstand geschuldet, dass einige, hier erstmalig veröffentlichte Untersuchungsergebnisse, zum regulären Abgabetermin noch nicht hinreichend valide waren. Die verspätete Abgabe wurde vom Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. angezeigt.
IV
Den Empfehlungen des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. sind Beschreibungen der Ist-Situation oder neuste Untersuchungsergebnisse, die teilweise speziell für diese Anhörung erhoben wurden, vorangestellt. Das bedeutet, unsere Empfehlungen basieren auf der Grundlage empirischer Daten. Die Berücksichtigung von realen Daten und handlungspraktischer Erfahrung ermöglicht, das Konfliktpotential darzustellen, das einigen Paragraphen des vorliegenden Gesetzentwurfes hinsichtlich ihrer Umsetzung innewohnt. Es reicht aus Sicht des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. nicht aus, Vorschriften zu erlassen, ohne präzise zu benennen, wie deren Inhalte umgesetzt werden sollen.